ENERGIEBERATUNG

TECHNISCHE PLANUNGEN

AGB

Stand 01.11.2024

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vertragsgegenstand

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen EnBe-Tec UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden „EnBe-Tec“ genannt und den Auftraggeber*innen. Gegenstand des Vertrages ist die bei Auftragserteilung genannte Aufgaben.
  2. Es gelten die hier aufgeführten allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart und vom Energieberater unterzeichnet ist.
  3. Gegenstand des Vertrages ist die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter der EnBe-Tec im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet EnBe-Tec genaue Angaben über die Dienstleistung (Auftragsgegenstand) zu machen und bei einer Änderung dies EnBe-Tec unverzüglich mitzuteilen.
  4. Andere oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers finden keinerlei Anwendung.

Rechte und Pflichten

  • Der Auftrag wird vom EnBe-Tec nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
  • EnBe-Tec ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit das Ausweises sowie den Verlust der Unparteilichkeit zur Folge hätten.

EnBe-Tec kann ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende Arbeiten/Leistungen/Dinge durchführen oder veranlassen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind. Diese sind:

  • Reisen bis zu einer Entfernung von 100 km ab der genannten Büroanschrift
  • Einfordern von notwendigen Unterlagen
  • Erstellen von Fotos, Filmen, Skizzen, Zeichnungen

Mitwirkungspflicht

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Tätigkeiten von EnBe-Tec zu unterstützen und den Zugang zum Objekt zu ermöglichen. Alle für EnBe-Tec erforderlichen, sowie gewünschten Unterlagen sind rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird eine Kontaktperson benannt, die EnBe-Tec während der vereinbarten Leistungserbringung zur Informationsbeschaffung und Auftragsdurchführung zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages notwendig sind. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, EnBe-Tec unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für den Auftrag von Belang sind.
  2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von EnBe-Tec erbrachten (Teil-) Leistungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers, an denen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben bei dem Energieberater, soweit sie nicht wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers beinhalten.
  3. Beide Parteien verpflichten sich, Informationen über Inhalt und/oder Ergebnis der erbrachten Leistung nur in gegenseitiger Abstimmung an Dritte weiterzugeben.

Hilfskräfte

  1. EnBe-Tec ist verpflichtet, etwaige Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann EnBe-Tec nach eigenem Ermessen Hilfskräfte und Hilfsmittel heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Hilfsmittel oder Labor Untersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit EnBe-Tec, in einer Höhe von höchstens 10% der Auftragssumme, zu bezahlen. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater

  1. Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. EnBe-Tec haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weitere Sachverständiger, Fachgutachter oder Energieberater.

Terminvereinbarung

  1. EnBe-Tec hat den Auftrag in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

Urheberrecht und Vertraulichkeit

  1. Der Auftraggeber darf, den von ihm in Auftrag gegebenen Bericht bzw. Ausweis nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Berichtes oder Ausweises sind nur dann möglich, wenn EnBe-Tec sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
  2. EnBe-Tec hat an dem von ihm erstellten Berichten, Ausweisen und sonstigen Skizzen, Zeichnungen, Plänen und Schriftstücken ein Urheberrecht
  3. Sollte der Auftraggeber den Bericht oder Ausweis ohne Einwilligung von EnBe-Tec an Dritte weitergegeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund das Berichtes oder Ausweises entstehen. Er stellt den Energieberater von Haftungsansprüchen Dritter frei.
  4. Die von EnBe-Tec erstellte Planung ist urheberrechtlich geschützt. Der Auftragnehmer ist Eigentümer der Planungsinhalte.
  5. EnBe-Tec wird alle Informationen und Unterlagen, die ihm zur Verfügung gestellt werden und von denen er während Durchführung dieses Vertrages Kenntnis erhält, vertraulich behandeln, soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde.

Auskunftspflicht

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, von EnBe-Tec Auskünfte darüber zu verlangen, ob der Auftrag termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Auftrages.

Leistungsumfang

  1. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen wie Arbeitsergebnisse werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt.
  2. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, Anpassungen der Aufgabenstellung sowie der Art der Arbeitsunterlagen und Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Auch die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

Leistungsverzögerungen und Verzug

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen sowie die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers berechtigen EnBe-Tec, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
  2. Kommt EnBe-Tec mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber, nachdem er schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, den Vertrag kündigen. Hat der Energieberater den Verzug nicht zu vertreten, ist die Geltendmachung eines Verzugsschadens ausgeschlossen.
  3. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine wie Mitwirkung, so kann EnBe-Tec für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung (exkl. Nebenkosten) verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
  4. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

Vergütung

  1. Grundlage für die Vergütung von EnBe-Tec sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen in dem jeweiligen Vertrag.
  2. EnBe-Tec kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im Vertrag anzugeben. Der Energieberater ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
  3. EnBe-Tec hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind oder waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  4. Die volle Gebühr wird mit Überreichen des Berichtes oder Ausweises an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
  5. Die Gebührenrechnung des Energieberaters kann entweder fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeitaufwand.

     Als Stundensätze gelten, sofern nichts anderes vereinbart, wurde:

    (die aktuellen Preise sind auf dieser Internetseite nicht hinterlegt, können jedoch jederzeit im Geschäftsbüro erfragt werden)

  1. Energieberater **,** €/Stunde Netto
  2. für technische Mitarbeiter **,** €/Stunde Netto
  3. Schreibarbeiten **,**€/Stunde Netto

Weitere Kosten werden wie folgt in Rechnung gestellt:

  1. Fahrtkosten mit dem PKW *,** €/km Netto incl. Fahrtzeit ab einem Radius von 20 km von der Firma Adresse.
  2. andere Verkehrsmittel wie Bahn, Flugzeug, Mietwagen und Taxi werden entsprechend nach den tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet.
  3. Fotos werden mit *,** €/Stück, Kopien s/w mit *,** €/Stück, Farbkopien mit *,** €/Stück berechnet. (alle Preise Netto)
  4. Die in den AGB genannten Preise/Gebühren verstehen sich als Nettopreise ohne der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  1. Im Einzelfall kann EnBe-Tec diese Gebühren bis zu 25 % Überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Energieberaters gefordert wird (z.B. Arbeit am Wochenende, Feiertagen und bei Eilbedürftigkeit).
  2. Die Leistungen von EnBe-Tec, sowie die Auslagen, die der Energieberater in Rechnung stellt, unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach § 19 USG.
  4. Sollte der Bericht oder Ausweis vor Gericht verwendet werden, ohne dass EnBe-Tec vorher bekannt war, werden weitere Honorarleistungen fällig.
  5. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind ohne Abzug und wie auf der Rechnung vermerkt zu zahlen.
  6. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht, nicht geltend machen.

Zahlungen

  1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder Ausweis fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen, ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den tatsächlich höheren Verzugsschaden einzustehen, der dem Energieberater durch diesen entstanden ist. Bei Zahlungsverzug hat EnBe-Tec das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 Abs.1 BGB) zu verlangen, es sei denn, der Schaden ist nachweislich geringer. Des Weiteren ist EnBe-Tec befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verlangen.

Haftung

  1. EnBe-Tec haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Betätigung handelt.
  2. EnBe-Tec haftet nur für Verletzung der von ihm geschuldeten Pflichten nach Maßgabe des Vertrages nach den Vorschriften des BGB. Für darüberhinausgehende Gefälligkeiten, Empfehlungen und Ratschläge haftet EnBe-Tec nicht.
  3. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensansprüche des Auftragsgebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EnBe-Tec, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EnBe-Tec nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Auftragsgebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen von EnBe-Tec, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
  4. Die Energiedaten werden von EnBe-Tec nach den Angaben des Auftraggebers ermittelt. Dazu kommen Abschätzungen nach Erfahrungswerten nach bestem Wissen und Gewissen von EnBe-Tec. Eine Garantie für deren Richtigkeit wird nicht übernommen, zumal der Energiebedarf stark vom Nutzerverhalten abhängt. Der Energieberater haftet nicht für Abweichungen zwischen berechneten Bedarfswerten und tatsächlich eingetretenen Verbrauchswerten.
  5. EnBe-Tec erbringt für Energieberatungen keine Planungsleistungen im Sinn der HOAI. Solche Planungsleistungen und oder Umsetzungsbegleitung sind mit EnBe-Tec optional zu vereinbaren.
  6. EnBe-Tec haftet nicht für die Einhaltung der Förderzusage des Fördergebers.
  7. Schadensersatzansprüche gegen EnBe-Tec sind in der Höhe der Deckungssumme der Berufshaftpflicht von EnBe-Tec beschränkt. Der Zeitraum für die Schadenersatzansprüche ist auf drei Jahren beschränkt.
    a) Deckungssumme Berufshaftpflicht Personen- und Sachschäden: 3.000.000,00 € (3 Mio. €)
    b) Deckungssumme Berufshaftpflicht Vermögensschäden 300.000,00 € (300 Tsd. €)
  8. Die Haftung von EnBe-Tec für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  9. Der EnBe-Tec ist fachkundig auf dem Gebiet des energiesparenden Bauens und Sanierens. Er ist kein Baufinanzierungsberater oder Berater über alle für ein Vorhaben in Frage kommenden Fördermöglichkeiten. Es ist daher nicht die Aufgabe von EnBe-Tec und nicht verpflichtet, den Auftraggeber über alle relevanten und für das Bauvorhaben in Frage kommenden Fördermöglichkeiten aufzuklären. Eine umfassende Förderrecherche muss extra beauftragt werden.
  10. Des Weiteren ist EnBe-Tec nicht zur Fristüberwachung verpflichtet.

Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

  1. Der Auftraggeber erteilt EnBe-Tec die Erlaubnis, von der BAFA oder der DENA zum Zwecke der Qualitätsprüfung angeforderte Unterlagen zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Schlichtungsvereinbarung

  1. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, gilt folgendes: Sofern ein Vertragspartner bei Streitigkeiten über Inhalte des Vertrages vor Beschreiten des Rechtwegs zu den ordentlichen Gerichten die Schlichtungsstelle des GIH (abrufbar unter www.gih.de/leistungen/schlichtungsstelle/) anruft, stimmt der andere Vertragspartner schon heute der Durchführung des Schlichtungsverfahrens (Ziff.3 der Schlichtungsordnung des GIH) zu.
  2. Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Energieberaters der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustimmt.

Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag endet mit Eintritt des vereinbarten Leistungsergebnisses. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung von EnBe-Tec nach tatsächlichem Aufwand.
  2. Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder EnBe-Tec keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber EnBe-Tec in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung von EnBe-Tec nicht ändert.
  4. Für die bis zum Vertragsende geleisteten Tätigkeiten des Auftragnehmers ist die volle Vergütung (exkl. Nebenkosten) zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als EnBe-Tec dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

Erfüllungsort

  1. Ort der Erfüllung ist die Büroadresse von Enbe-Tec.

Lindenstraße 29, 91459 Markt Erlbach - Linden

Zustandekommen des Vertrages, Bindungsdauer

  1. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit beim Auftraggeber auf der Grundlage eines des vorliegenden schriftlichen Angebots des Energieberaters, zustande.
  2. EnBe-Tec hält sich an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden, sofern es nicht ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet ist.

Schlussbestimmung

  1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
  2. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für das Vorliegen von Vertragslücken, Änderungen und Ergänzungen.