Stand 01.11.2024
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vertragsgegenstand
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge
zwischen EnBe-Tec UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden
„EnBe-Tec“ genannt und den Auftraggeber*innen. Gegenstand des
Vertrages ist die bei Auftragserteilung genannte Aufgaben.
- Es gelten die hier aufgeführten allgemeine
Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich ausdrücklich
etwas anderes vereinbart und vom Energieberater unterzeichnet
ist.
- Gegenstand des Vertrages ist die zwischen den
Vertragsparteien vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch
qualifizierte Mitarbeiter der EnBe-Tec im Rahmen des
vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Der Auftraggeber ist
verpflichtet EnBe-Tec genaue Angaben über die Dienstleistung
(Auftragsgegenstand) zu machen und bei einer Änderung dies
EnBe-Tec unverzüglich mitzuteilen.
- Andere oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers finden
keinerlei Anwendung.
Rechte und Pflichten
- Der Auftrag wird vom EnBe-Tec nach den geltenden
Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und
Gewissen durchgeführt.
- EnBe-Tec ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden,
wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit das Ausweises sowie
den Verlust der Unparteilichkeit zur Folge hätten.
EnBe-Tec kann ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers
folgende Arbeiten/Leistungen/Dinge durchführen oder
veranlassen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages
notwendig sind. Diese sind:
- Reisen bis zu einer Entfernung von 100 km ab der genannten
Büroanschrift
- Einfordern von notwendigen Unterlagen
- Erstellen von Fotos, Filmen, Skizzen, Zeichnungen
Mitwirkungspflicht
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Tätigkeiten von
EnBe-Tec zu unterstützen und den Zugang zum Objekt zu
ermöglichen. Alle für EnBe-Tec erforderlichen, sowie
gewünschten Unterlagen sind rechtzeitig und unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Es wird eine Kontaktperson benannt, die
EnBe-Tec während der vereinbarten Leistungserbringung zur
Informationsbeschaffung und Auftragsdurchführung zur Verfügung
steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben,
die im Rahmen der Fortführung des Auftrages notwendig sind. Der
Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, EnBe-Tec
unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für den Auftrag
von Belang sind.
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des
Auftrages von EnBe-Tec erbrachten (Teil-) Leistungen nur für
seine eigenen Zwecke verwendet werden. Arbeitsergebnisse des
Auftragnehmers, an denen Urheberrechte entstanden sind,
verbleiben bei dem Energieberater, soweit sie nicht wesentliche
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers
beinhalten.
- Beide Parteien verpflichten sich, Informationen über Inhalt
und/oder Ergebnis der erbrachten Leistung nur in gegenseitiger
Abstimmung an Dritte weiterzugeben.
Hilfskräfte
- EnBe-Tec ist verpflichtet, etwaige Gutachten persönlich zu
erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch
notwendig ist, kann EnBe-Tec nach eigenem Ermessen Hilfskräfte
und Hilfsmittel heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte,
Hilfsmittel oder Labor Untersuchungen sind vom Auftraggeber,
ohne vorherige Absprache mit EnBe-Tec, in einer Höhe von
höchstens 10% der Auftragssumme, zu bezahlen. Sofern höhere
Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder
Energieberater
- Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater
können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber
eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der
Auftraggeber. EnBe-Tec haftet nicht für Gutachten oder
Ergebnisse weitere Sachverständiger, Fachgutachter oder
Energieberater.
Terminvereinbarung
- EnBe-Tec hat den Auftrag in einer für ihn zumutbaren Zeit
zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie
schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
Urheberrecht und Vertraulichkeit
- Der Auftraggeber darf, den von ihm in Auftrag gegebenen
Bericht bzw. Ausweis nur zu dem in der Auftragserteilung
festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und
Veröffentlichung eines Berichtes oder Ausweises sind nur dann
möglich, wenn EnBe-Tec sein schriftliches Einverständnis
gegeben hat.
- EnBe-Tec hat an dem von ihm erstellten Berichten, Ausweisen
und sonstigen Skizzen, Zeichnungen, Plänen und Schriftstücken
ein Urheberrecht
- Sollte der Auftraggeber den Bericht oder Ausweis ohne
Einwilligung von EnBe-Tec an Dritte weitergegeben, so übernimmt
er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund
das Berichtes oder Ausweises entstehen. Er stellt den
Energieberater von Haftungsansprüchen Dritter frei.
- Die von EnBe-Tec erstellte Planung ist urheberrechtlich
geschützt. Der Auftragnehmer ist Eigentümer der
Planungsinhalte.
- EnBe-Tec wird alle Informationen und Unterlagen, die ihm
zur Verfügung gestellt werden und von denen er während
Durchführung dieses Vertrages Kenntnis erhält, vertraulich
behandeln, soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde.
Auskunftspflicht
- Der Auftraggeber hat das Recht, von EnBe-Tec Auskünfte
darüber zu verlangen, ob der Auftrag termingerecht
fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten
Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind,
sowie über den neuesten Stand des Auftrages.
Leistungsumfang
- Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu
liefernden Arbeitsunterlagen wie Arbeitsergebnisse werden in
den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt.
- Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, Anpassungen der
Aufgabenstellung sowie der Art der Arbeitsunterlagen und
Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung. Auch die Abänderung dieses
Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
Leistungsverzögerungen und Verzug
- Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen sowie die
Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
berechtigen EnBe-Tec, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um
die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben.
- Kommt EnBe-Tec mit der Erbringung seiner Leistung in
Verzug, kann der Auftraggeber, nachdem er schriftlich eine
angemessene Frist gesetzt hat, den Vertrag kündigen. Hat der
Energieberater den Verzug nicht zu vertreten, ist die
Geltendmachung eines Verzugsschadens ausgeschlossen.
- Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in
Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine wie
Mitwirkung, so kann EnBe-Tec für die infolgedessen nicht
geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung (exkl.
Nebenkosten) verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu
sein.
- Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf
Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
Vergütung
- Grundlage für die Vergütung von EnBe-Tec sind die
einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende
Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen
in dem jeweiligen Vertrag.
- EnBe-Tec kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten
Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der
angeordneten Vorauszahlung ist im Vertrag anzugeben. Der
Energieberater ist berechtigt, erst nach Eingang der
Vorauszahlung tätig zu werden.
- EnBe-Tec hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen
Aufwendungen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind
oder waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Die volle Gebühr wird mit Überreichen des Berichtes oder
Ausweises an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten
Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug
zu bringen.
- Die Gebührenrechnung des Energieberaters kann entweder fest
vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB
aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem
Zeitaufwand.
Als Stundensätze gelten, sofern nichts
anderes vereinbart, wurde:
(die aktuellen Preise sind auf dieser
Internetseite nicht hinterlegt, können jedoch jederzeit im
Geschäftsbüro erfragt werden)
- Energieberater **,** €/Stunde Netto
- für technische Mitarbeiter **,** €/Stunde Netto
- Schreibarbeiten **,**€/Stunde Netto
Weitere Kosten werden wie folgt in Rechnung gestellt:
- Fahrtkosten mit dem PKW *,** €/km Netto incl. Fahrtzeit ab
einem Radius von 20 km von der Firma Adresse.
- andere Verkehrsmittel wie Bahn, Flugzeug, Mietwagen und
Taxi werden entsprechend nach den tatsächlich anfallenden
Kosten abgerechnet.
- Fotos werden mit *,** €/Stück, Kopien s/w mit *,** €/Stück,
Farbkopien mit *,** €/Stück berechnet. (alle Preise Netto)
- Die in den AGB genannten Preise/Gebühren verstehen sich als
Nettopreise ohne der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Im Einzelfall kann EnBe-Tec diese Gebühren bis zu 25 %
Überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert
werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein
besonderer Einsatz des Energieberaters gefordert wird (z.B.
Arbeit am Wochenende, Feiertagen und bei Eilbedürftigkeit).
- Die Leistungen von EnBe-Tec, sowie die Auslagen, die der
Energieberater in Rechnung stellt, unterliegen der zum
Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
- Die Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer
nach § 19 USG.
- Sollte der Bericht oder Ausweis vor Gericht verwendet
werden, ohne dass EnBe-Tec vorher bekannt war, werden weitere
Honorarleistungen fällig.
- Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle
Rechnungen sind ohne Abzug und wie auf der Rechnung vermerkt zu
zahlen.
- Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf
einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht,
nicht geltend machen.
Zahlungen
- Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der
Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder Ausweis
fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14
Tagen, ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei nicht
fristgerechter Zahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für
den tatsächlich höheren Verzugsschaden einzustehen, der dem
Energieberater durch diesen entstanden ist. Bei Zahlungsverzug
hat EnBe-Tec das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung
Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz (§ 247 Abs.1 BGB) zu verlangen, es sei denn, der
Schaden ist nachweislich geringer. Des Weiteren ist EnBe-Tec
befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu
verlangen.
Haftung
- EnBe-Tec haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche,
außervertragliche oder um eine gesetzliche Betätigung handelt.
- EnBe-Tec haftet nur für Verletzung der von ihm geschuldeten
Pflichten nach Maßgabe des Vertrages nach den Vorschriften des
BGB. Für darüberhinausgehende Gefälligkeiten, Empfehlungen und
Ratschläge haftet EnBe-Tec nicht.
- Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind
ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensansprüche des
Auftragsgebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von EnBe-Tec, seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur
Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EnBe-Tec nur
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser
einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt
sich um Schadenersatzansprüche des Auftragsgebers aus einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die
vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen von EnBe-Tec, wenn
Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser
Haftungsregelung nicht erfasst.
- Die Energiedaten werden von EnBe-Tec nach den Angaben des
Auftraggebers ermittelt. Dazu kommen Abschätzungen nach
Erfahrungswerten nach bestem Wissen und Gewissen von EnBe-Tec.
Eine Garantie für deren Richtigkeit wird nicht übernommen,
zumal der Energiebedarf stark vom Nutzerverhalten abhängt. Der
Energieberater haftet nicht für Abweichungen zwischen
berechneten Bedarfswerten und tatsächlich eingetretenen
Verbrauchswerten.
- EnBe-Tec erbringt für Energieberatungen keine
Planungsleistungen im Sinn der HOAI. Solche Planungsleistungen
und oder Umsetzungsbegleitung sind mit EnBe-Tec optional zu
vereinbaren.
- EnBe-Tec haftet nicht für die Einhaltung der Förderzusage
des Fördergebers.
- Schadensersatzansprüche gegen EnBe-Tec sind in der Höhe der
Deckungssumme der Berufshaftpflicht von EnBe-Tec beschränkt.
Der Zeitraum für die Schadenersatzansprüche ist auf drei Jahren
beschränkt.
a) Deckungssumme Berufshaftpflicht Personen- und
Sachschäden: 3.000.000,00 € (3 Mio. €)
b) Deckungssumme Berufshaftpflicht Vermögensschäden
300.000,00 € (300 Tsd. €)
- Die Haftung von EnBe-Tec für Mangelfolgeschäden,
entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige
Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
- Der EnBe-Tec ist fachkundig auf dem Gebiet des
energiesparenden Bauens und Sanierens. Er ist kein
Baufinanzierungsberater oder Berater über alle für ein Vorhaben
in Frage kommenden Fördermöglichkeiten. Es ist daher nicht die
Aufgabe von EnBe-Tec und nicht verpflichtet, den Auftraggeber
über alle relevanten und für das Bauvorhaben in Frage kommenden
Fördermöglichkeiten aufzuklären. Eine umfassende
Förderrecherche muss extra beauftragt werden.
- Des Weiteren ist EnBe-Tec nicht zur Fristüberwachung
verpflichtet.
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
- Der Auftraggeber erteilt EnBe-Tec die Erlaubnis, von der
BAFA oder der DENA zum Zwecke der Qualitätsprüfung angeforderte
Unterlagen zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Schlichtungsvereinbarung
- Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, gilt folgendes:
Sofern ein Vertragspartner bei Streitigkeiten über Inhalte des
Vertrages vor Beschreiten des Rechtwegs zu den ordentlichen
Gerichten die Schlichtungsstelle des GIH (abrufbar unter
www.gih.de/leistungen/schlichtungsstelle/) anruft, stimmt der
andere Vertragspartner schon heute der Durchführung des
Schlichtungsverfahrens (Ziff.3 der Schlichtungsordnung des GIH)
zu.
- Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die
Berufshaftpflichtversicherung des Energieberaters der
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustimmt.
Vertragsdauer und Kündigung
- Der Vertrag endet mit Eintritt des vereinbarten
Leistungsergebnisses. Er kann jedoch schon vorher schriftlich
mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn
betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem
Falle regelt sich die Vergütung von EnBe-Tec nach tatsächlichem
Aufwand.
- Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund
möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der
Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine
Zustimmung zur Einsicht verweigert oder EnBe-Tec keinen Zugang
verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund,
wenn der Auftraggeber EnBe-Tec in seiner Arbeit behindert oder
sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung von
EnBe-Tec nicht ändert.
- Für die bis zum Vertragsende geleisteten Tätigkeiten des
Auftragnehmers ist die volle Vergütung (exkl. Nebenkosten) zu
zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr
zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als
EnBe-Tec dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch
anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte
Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen
hat.
Erfüllungsort
- Ort der Erfüllung ist die Büroadresse von Enbe-Tec.
Lindenstraße 29, 91459 Markt Erlbach - Linden
Zustandekommen des Vertrages, Bindungsdauer
- Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung, spätestens jedoch
mit Aufnahme der Tätigkeit beim Auftraggeber auf der Grundlage
eines des vorliegenden schriftlichen Angebots des
Energieberaters, zustande.
- EnBe-Tec hält sich an sein Vertragsangebot vier Wochen
gebunden, sofern es nicht ausdrücklich als freibleibend
gekennzeichnet ist.
Schlussbestimmung
- Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund
gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen
können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am
nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die
Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen
Ersatzbestimmung.
- Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen
Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die
unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu
ersetzen.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt
auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags
unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in
diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen
Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche
gilt für das Vorliegen von Vertragslücken, Änderungen und
Ergänzungen.